Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für Unter-nehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtliche Sondervermögen der TRIUS Vertrieb GmbH & Co. KG, vertreten durch die TRIUS GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hubert Dierselhuis und Kai Böckmann, Gildestraße 2, 49477 Ibbenbüren
1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen – in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung – gelten für sämtliche Angebote und Vertragsverhältnisse über Waren, Lieferungen und sons-tige Leistungen der TRIUS Vertrieb GmbH (im folgenden TRIUS oder Verkäuferin). Abwei-chende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schrift-lich bestätigt werden.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbe-ziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Andere Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn TRIUS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Diese Bedingungen finden nur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffent-lich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden, insbesondere hinsichtlich bestimmter Eigenschaften, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur ver-bindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Ver-trags hinausgehen. Auf das Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Absprache wirksam verzichtet werden.
3. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten ent-haltenen Preise 10 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Ibbenbüren einschließ-lich handelsüblicher Verpackung. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort versandt, so werden die dadurch entstehenden Kosten für den Transport sowie die Transportversicherung zusätzlich berechnet.
Ab einem Warenwert von € 750,-- übernimmt TRIUS die Kosten für den Transport und die Versicherung. Davon ausgenommen sind Sperrgüter, über deren Versendungskosten die Kaufvertragsparteien eine individuelle Vereinbarung treffen.
4. Gefahrübergang / Versand
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausfüh-rende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin ver-lassen hat.
(2) Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese nicht ausdrücklich von ihm be-stimmt, so erfolgt die Auswahl nach billigem Ermessen.
(3) Die Verkäuferin schließt vor Versand der Waren eine Transportversicherung ab. Der Käu-fer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden ohne Verzögerung der Verkäuferin und der Transportgesellschaft anzuzeigen sowie ein schriftli-ches Schadensprotokoll zu erstellen. Die Verkäuferin wickelt den Schadensfall anhand des Schadensprotokolls mit der Transportversicherung ab. Die Leistungen aus der Transportver-sicherung kommen dem Käufer zugute. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.
(4) Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Dieses gilt auch, wenn der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert wird. Dann geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kon-tokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigen-tum der Verkäuferin unentgelt-lich. Ware, an welcher der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vor-behaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Siche-rungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen-den Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäufe-rin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur wider-rufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-kommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außerge-richtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Ver-käuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(6) Bei Einstellung der Zahlung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlö-schen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehalts-ware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
6. Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin 30 Tage nach Rech-nungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Gewährung von Skonto erfolgt nur in individuell ver-einbarten Fällen. Es ist nur der Warenwert ohne Fracht skontierfähig.
Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der er-folgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Ver-käuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Übergabe eines Schecks oder Wechsels gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeit-punkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Scha-densersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zuläs-sig.
(4) Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käu-fers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen ein-stellt, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdig-keit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrü-gen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprü-che rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(6) Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen.
7. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Solche, die als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet wurden, sind unverbindlich.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, allerdings insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen.
8. Rechte des Käufers bei Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9. Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle eines Mangels, wird der Käufer auf Kosten der Verkäuferin entweder das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Verkäuferin schicken oder der Käufer wird das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithalten, damit ein Service-Techniker der Verkäuferin die erforderliche Reparatur vornehmen kann. (Nachbesserung).
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
10. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TRIUS und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Ibbenbüren ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.